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Darf Spiegel-Online Fotos nutzen, die von Barack Obama auf Flickr unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlicht wurden?

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Auf Spiegel Online (SpOn) las ich heute, dass Barack Obama private Bilder von der Wahlnacht auf Flickr veröffentlicht hat. „Großartig!“ habe ich gedacht, endlich ein Politiker der das Internet nicht nur für den Wahlkampf nutzt, sondern sich in die Community einbringt.

Zum Artikel hat SpOn 14 der Fotos als Fotoklickstrecke veröffentlicht. Dabei fielen mir zwei Dinge auf:

  • SpOn hat nicht die Bilder selbst veröffentlicht, sondern Screenshots von der Flicker-Seite, auf denen die Bilder zu sehen sind.
  • Als Urheberrechtshinweis steht „flickr.com/David Katz/Obama for America

Obama-Klickstrecke auf Spiegel Online

Das letztere fand ich traurig und hätte mir gewünscht Obama hätte die Bilder konsequenterweise unter der Creative Commons-Lizenz veröffentlicht, damit man sie nutzen kann. Doch dann sah ich auf Flickr selbst, dass die Fotos doch unter der Creative Commons BY-NC-SA Lizenz publiziert wurden. Oha, „Non-Commercial“, Screenshots statt Bilder und kein Hinweis auf die Creative Commons Lizenzen? Verstößt SpOn etwa so offensichtlich gegen das Urheberrecht? Die Antwort ist ein bedingtes „ja“.

Der Beitrag ist etwas länger, daher erstmal eine …

… kurze Zusammenfassung:

SpOn hätte  die Bilder nur im folgenden Fällen veröffentlichen dürfen:

  • Erlaubnis von Obama/Fotografen erhalten (je nachdem wer Urheber der Bilder ist, dazu müsste man den Vertrag mit dem Fotografen sehen) – Ob eine solche Zustimmung vorliegt weiß ich leider nicht
  • Creative Commons Lizenz beachtet – hier nicht der Fall, da
    • kein Hinweis auf die CC-Lizenz vorliegt (BY),
    • die Screenshots nicht unter derselben Lizenz veröffentlicht worden sind (SA) (hier kann man sich streiten, s.u.)
    • und  nur zu unkommerziellen Nutzung freigegeben worden sind (NC), SpOn aber eine kommerziell betriebene Seite ist.
  • Zitat § 51 UrhG – Zwar kann man auch Bilder zitieren, aber nur im gebotenen Umfang – 14 sind zuviel
  • Berichterstattung über Tagesereignisse § 50 UrhG – Auch hier darf man nur im gebotenen Rahmen Bilder veröffentlichen, was bei 14 Bildern nicht mehr der Fall ist.

Und damit läge ein Verstoß vor, wenn SpOn keine ausdrückliche Zustimmung hätte.

Und nun die ausführlichere Version:

Lichtbilder sind nach § 72 UrhG geschützt und dürfen ohne Zustimmung des Urhebers nicht veröffentlicht werden (§19a UrhG).

Wichtig: Ich gehe im Folgenden davon aus, dass SpOn keine Zustimmung von Obama oder dem Fotografen erhalten hat. Wäre dies der Fall, dann wären die CC-Lizenzen nicht nötig und der folgende Artikel nur ein Beispielsfall.

Creative Commons Lizenz

Eine  Zustimmung könnte in einer Creative Commons Lizenz (CC) liegen. Indem Barack Obama sich für CC entschied, sagte er damit „Ich erlaube jedermann die Fotos zu nutzen, solange Lizenzbedingungen beachtet werden“. Das heißt umgekehrt, dass die Lizenz und damit die Zustimmung wirkungslos sind, wenn der Nutzer sich nicht an deren Bedingungen hält.

Die Bedingungen hier waren BY-ND-NC, was bedeutet:

  • Der Urheber der Bilder genannt und auf die Lizenz hingewiesen wird (BY)
  • Die Bilder nicht kommerziell genutzt werden (NC)
  • Falls die Bilder bearbeitet werden, müssen die mit der Bearbeitung neu entstandenen Werke unter derselben Lizenz weiter gegeben werden (SA)

BY (Attribution)

Spiegel Online hätte auf die Lizenz hinweisen müssen, dass heißt statt „flickr.com/David Katz/Obama for America„ hätte unter den Bildern flickr.com/David Katz/Obama for America CC-BY-ND-NC„ stehen müssen. Weiter wäre auch ein Link zu der Lizenz notwendig gewesen. Warum das so ist? Damit jeder User sieht, dass er die Fotos nutzen kann. Denn der Urheber will grade deren Verbreitung fördern. Indem SpOn das nicht tat, erweckte er den Eindruck die Bilder wären komplett urheberrechtlich geschützt. Dadurch habe ich z.B. gedacht, ich darf sie nicht nutzen und hätte sie nicht weiter verbreitet. Also liegt ein Verstoß gegen die Lizenz vor, wodurch die Creative Commons Lizenz nicht wirkt.

NC (Non-Commercial)

Nicht kommerziell bedeutet, dass man aus der Nutzung der Bilder kein Geld schöpfen darf. Spiegel hat aus den Bildern eine Fotoklickstrecke gemacht, gerade um möglichst viele Seitenaufrufe zu bekommen. Denn pro Seitenaufruf wird auch die Werbung auf der Seite öfter aufgerufen, wodurch SpOn mehr Geld bekommt. Also liegt hier kommerzielle Nutzung und damit ein Verstoß gegen die NC-Bedingung vor.

SA (Share Alike)

Wenn SpOn die Fotos bearbeitet, verändert oder anderem Werk zugrunde gelegt hat, hätten all diese Abwandlungen ebenfalls unter der CC-BY-NC-SA Lizenz veröffentlicht werden müssen.

Eine Bearbeitung, Veränderung oder Zugrundelegung der Fotos für ein anderes Werk könnte darin vorliegen, dass die Bilder als Screenshots eingebunden worden sind. Bearbeitung, Veränderung oder Zugrundelegung liegen grundsätzlich dann vor, wenn man ein Bild verzerrt, abmalt, etwas hinzufügt oder entfernt. Fotos lediglich zu präsentieren reicht nach meiner Meinung dazu nicht aus. Aber die Fotos sind hier nicht alleine, sondern als Screenshot zusammen mit dem Ausschnitt der Flickr-Website aufgetaucht.

Und hier könnte man sich streiten. Nach dem Wortlaut der Lizenz sind alle Abwandlungen erfasst und nicht nur solche durch die ein neues Werk entsteht (also eine neue Schöpfung die urheberrechtlich geschützt ist s. § 2 und § 4 UrhG). Ein Screenshot lässt zwar kein neues Werk entstehen (es ist nicht hinreichend eigenschöpferisch einen Screenshot zu machen), aber die Einbindung eines Bildes in ein Screenshot könnte man als eine Abwandlung bezeichenen. Denn sonst könnte man die CC-Lizenzen „töten“ wenn man ein Bild ein bisschen verändert. Der Sinn der SA-Bedingung ist jedoch, dass die CC-Lizenz in allen Formen des Bildes an diesem „kleben“ bleibt. Damit hätten die Screenshots unter derselben Bedingung wie die ursprünglichen Fotos, also unter CC-BY-NC-SA veröffentlicht werden müssen. Anderseits kann man sagen, dass mit dem Screenshot kein neues Werk entstanden ist und daher die Pflicht die Ursprüngliche Lizenz zu verweisen (BY) ausreicht. Sagen wir daher mal unentscheiden.

Zusammenfassend läge hier ein Verstoß gegen Lizenzbedingungen vor und SpOn kann sich deswegen nicht auf die CC-Lizenzen als Zustimmung zur Veröffentlichung der Fotos berufen.

Schranken des Urheberrechts

Aber das Urheberrecht erlaubt in manchen Fällen die Nutzung von Bildern auch ohne Zustimmung des Urhebers. In Frage kommen folgende so genante „Schranken“:

Beachtet, dass Creative Commons die Schranken des Urheberrechts unangetastet lässt. D.h. wenn eine Schranke vorliegt, muss man nicht die Creative Commons- Bedingungen beachten. Hier dürfte SpOn trotz kommerzieller Nutzung ein NC-Bild veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen eines Zitates vorliegen. Ist klar, wenn ich das Bild auch ohne CC-Lizenz nutzen durfte, warum sollte ich es mit der Lizenz nicht tun (Gut so klar ist es nicht, weil z.B. viele der EULA-Lizenzen, die man bei fast jeder Software findet die Urheberrechtsschranken verbieten wollen).

Zitat § 51 UrhG

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

  1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

Das Zitieren von Bildern ist nach § 51 Nr.1 UrhG nur dann zulässig, wenn es in einem wissenschaftlichen Werk verwendet wird. Das heißt der Artikel müsste der Wissensmehrung dienen. Zwar wissen wir nach dem Lesen mehr, aber damit ließe sich alles begründen. Auch nach dem Lesen der Bildzeitung weiß man ein bisschen „mehr“. Zwar gehören auch populärwissenschaftliche Werke wie „Quarks&Co“ oder „Wissen macht Ah“ dazu, aber nicht dieser SpOn-Artikel der lediglich über die Veröffentlichung informieren wollte. Daher kann er nicht als „zur Wissensvermittlung bestimmt“ bezeichnet werden kann.

Man darf Bilder jedoch auch außerhalb wissenschaftlicher Werke zitieren, wenn das gerechtfertigt, also erforderlich ist, um den Text zu belegen. Das war schon früher durch eine „erweiterete Auslegung“ des  § 51 Nr.2 UrhG zulässig. Seit 2008 zeigt das Wort „insbesondere“ ausdrücklich, dass auch andere Zitierformen ausserhalb der Nummern 1-3 möglich sind.

Bei einem oder zwei Fotos hätte ich die Erforderlichkeit bejaht. Aber eine Klickstrecke von 14 Bildern war wirklich nicht erforderlich, um den Artikel zu bebildern. Damit scheidet ein Zitat aus.

Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse § 50 UrhG

Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

Diese Vorschrift gilt auch für Onlinemedien („sonstige Datenträger“). Weiter muss ein Bericht über Tagesereignisse, also aktuelle Vorgänge von Interesse für die Allgemeinheit, vorliegen. Ein Artikel über einen designierten Präsidenten, welcher einen Tag zuvor private Fotos veröffentlicht hat, ist ein Bericht über ein Tagesereignis.
Weiter ist die Veröffentlichung eines geschützten Werkes nur dann gestattet, wenn es im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrgenommen wurde. Das heißt, dass das der Bericht sich nicht auf das Werk, in diesem Fall die Fotos, selbst beziehen darf. Hier sind die Fotos zwar ein zentraler Punkt, aber der Bericht bezieht sich auf die Art und Weise der Veröffentlichung und berichtet damit nicht direkt über die Fotos selbst. Das hat SpOn durch das Veröffentlichen der Screenshots statt der Fotos selbst untermauert. Es sind eben nicht die „Fotos“ sondern „Fotos auf Flicker“ abgebildet.

Bisher sieht es gut aus, aber auch hier sagt die Vorschrift, dass die Bilder nur „in einem durch den Zweck gebotenen Umfang“ übernommen werden dürfen. Weil es für den Leser so einfach ist dem Link zu Flicker zu folgen und sich die Bilder selbst anzuschauen, war es nicht nötig 14 Bilder auf SpOn zu veröffentlichen.

Ergebnis

Und damit liegt weder eine Zustimmung, noch ein zulässiges Zitat oder erlaubte Berichterstattung vor. Folglich handelt es sich um einen Urheberrechtsverstoß (sofern SpOn nicht anderweitig eine Zustimmung von den Urhebern bekommen hat – denn neben Creative Commons Lizenzen darf der Urheber weiterhin über die Bilder verfügen und sie z.B. an Magazine verkaufen).

Ah, die schönsten Fälle schreibt doch immer das Leben. ;)

Weiterführende Links

Zur Obama-Foto-Aktion:

Rechtliches:

Update

Die Welt Online verfährt genauso wei Spiegel Online und präsentiert die Fotos ohne Hinweis auf die Creative Commons Lizenz (danke an Franz). Das deutet stark darauf hin, dass beide Magazine eine Lizenz zur Nutzung der Fotos erworben haben.


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